12. März 2024

Forderungen an die Neufassung der nordmedia Richtlinie 2024

Die nordmedia ist seit mehr als 20 Jahren für Bremer Filmschaffende der einzige regionale Ansprechpartner für größere Filmprojekte und hat eine entsprechende Verantwortung für die Branche. Derzeit wird die Richtlinie der nordmedia Film- und Mediengesellschaft mbH überarbeitet.

Das Filmbüro Bremen e.V. wurde 1988 von Bremer Filmschaffenden als Interessenvertretung gegründet. Seit 1991 wird das Filmbüro mit dem Zweck der Stärkung der Filmkultur in der Stadt vom Senator für Kultur institutionell gefördert. Gemäß diesen beiden Aufgaben formulieren wir Forderungen an die Richtlinie der nordmedia und das „Merkblatt Anforderungen an ein kulturelles Projekt“.

Die freie Filmszene ist vielseitig und kreativ. Die Richtlinie muss eine Verteilung der Mittel sicherstellen, die dieser breiten Aufstellung Rechnung trägt.

Wir schließen uns dabei allen Forderungen der Kolleg:innen vom Film- und Medienbüro Niedersachsen an und erweitern um folgende Punkte.

Es braucht ein Förderreferat in Bremen,
Diversität im Vergabeausschuss durch freie Filmschaffende,
eine Stärkung der kulturellen Kriterien,
eine Begründung der Ablehnungen,
Anerkennung produzentischer Arbeit bei der Stoffentwicklung und
eine Öffnung der Vertriebsförderung für alle regionalen Filme.

Die Forderung und Vorschläge wurden vom Filmbüro Bremen formuliert und spiegeln unsere Erfahrung aus der Kommunikation innerhalb der Branche wider.

Stellungnahme des Filmbüro Bremen e.V. zur NORDMEDIA Richtlinie 2024

Präambel. Geschlechterparität auch in den Gremien

In Absatz 2 wird die geschlechtergerechte Besetzung bei Filmproduktionen erwartet. Wir halten es für unbedingt notwendig, diese Gleichstellung auch in den Gremien der Nordmedia, vor allem dem Vergabeausschuss festzuschreiben.

§1.1. Ziel der Förderung. Bremen braucht ein Förderreferat

Wie schon im Herbst 2023 als „Bremer Wünsche an Nordmedia“ formuliert, erhält der Standort Bremen nicht ausreichend Aufmerksamkeit. Wir fordern einen Ausbau des Bremer Büros als Förderreferat. Denkbar wären regelmäßige, feste Zeiten aller Förderreferent:innen vor Ort.

§1.3. Kulturwirtschaftliche Effekte inhaltlich differenzieren (auch Merkblatt Punkt 5.1)

Die Regionaleffekte sollten stärker an natürliche Personen der Filmwirtschaft gebunden werden, während Ausgaben für filmferne Dienstleistungen weniger ins Gewicht fallen sollten (siehe auch Forderung des Film- und Medienbüros Niedersachsen).

Grundsätzlich schlagen wir eine ergebnisoffene Diskussion der Regionaleffekte und ihrer Höhe mit der Branche vor.

§2.3. Vergabe. Freie Filmschaffende in den Vergabeausschuss (auch Merkblatt Punkt 4)

Wir gehen davon aus, dass Einigkeit darüber besteht, dass die Diversität sowohl in den Filmprojekten als auch in den Arbeitsstrukturen erhöht werden muss.
Die Präambel der Richtlinie formuliert, dass solche Projekte gefördert werden sollen, die unsere „pluralistische, diverse und weltoffene Gesellschaft“ zeigen.

In diesem Sinne halten wir es für geboten, die Besetzung des Vergabeausschusses zu ändern. Der Vergabeausschuss der nordmedia besteht aus 8 Mitgliedern, die bisher von den Gesellschaftern der nordmedia entsandt werden. Wir schlagen vor, diese zu 50% durch wechselnde Personen der freien Filmszene zu besetzen. Auf diese Weise können strukturell verfestigte Sichtweisen aufgelöst und Neuem bessere Chancen auf Realisierung gegeben werden. Für selbstverständlich halten wir eine zukünftig geschlechtergerechte Besetzung.

Stärkung der kulturellen und regionalen Kriterien (Merkblatt Punkt 5)

Über die kulturellen Förderkriterien wird die Vielfalt der geförderten Projekte gesteuert.
Die Liste der kulturellen Förderkriterien (Merkblatt) muss in diesem Sinne unbedingt überarbeitet werden. Absatz b) und d) stellen keine an sich kulturellen Kriterien dar. Sie müssen ersatzlos gestrichen werden, so dass die anderen, stichhaltigen Absätze eine angemessene Bedeutung erhalten.

Wir fordern folgende Änderung:

Merkblatt 5.3 Liste kultureller Förderkriterien.
Mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen sollen erfüllt sein:


ersatzlos streichen: b) Das audiovisuelle Werk hat kulturelle, historische, soziale, politische, religiöse oder sonstige gesellschaftlich relevante Fragen zum Thema.

ersatzlos streichen: d) Das audiovisuelle Werk ist den Bereichen Kultur, Doku, Zeitgeschehen, Fiktion, Bildung oder Unterhaltung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Angebotsprofils zuzuordnen.

Begründung: Es ist schwer vorstellbar, dass ein Filmprojekt nicht mindestens eines der unter b) genannten Themen behandelt. Es ist also davon auszugehen, dass alle Filmprojekte diesen Punkt erfüllen. Damit ist er als Auswahlkriterium hinfällig. Mit Punkt d) werden rundheraus alle Filme als „kulturell“ bezeichnet, die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hergestellt werden. Es ist damit ein strukturelles Kriterium und kein kulturelles.

§2.3. Ablehnungen begründen

Im Sinne der Standortförderungen sollte es nach abgelehnten Förderanträgen unbedingt Gespräche oder eine mündliche Begründung aus dem Gremium geben.

Begründung: Werden Förderanträge abgelehnt, ist das für Filmschaffende ein Rückschlag. Besonders, wo durch den LOI vorab ein positives Zeichen gegeben worden sein muss. Diese Enttäuschung kann durch eine Rückmeldung zur Gremienentscheidung nicht nur aufgefangen, sondern auch ins Positive gewendet werden, handelt es sich doch meist um konkrete inhaltliche Hinweise zum Antrag.

Wir fordern folgende Ergänzung:

Richtlinie §2.3. „Die nordmedia informiert die Antragsstellenden über den Vergabebeschluss zum jeweiligen Antrag schriftlich. Eine Begründung der Beschlüsse kann auf Nachfrage mündlich oder fernmündlich innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe erfolgen. Ansprechpartner:in für die Filmschaffenden sind die jeweiligen Förderreferent:innen.“

Merkblatt 6 Dokumentation
Die nordmedia … protokolliert und dokumentiert die einzelnen Förderentscheidungen und die ihnen zu Grunde liegende jeweilige Erfüllung (bzw. Nicht-Erfüllung) der in Ziff. 5 gelisteten kulturellen Förderkriterien. Eine Begründung der Beschlüsse kann auf Nachfrage mündlich oder fernmündlich innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe erfolgen. Ansprechpartner:in für die Filmschaffenden sind die jeweiligen Förderreferent:innen.

§3 Treatment, Drehbuch, Stoff- und Projektentwicklung als Zuschuss

Wir schließen uns der Forderung des Film- und Medienbüros Niedersachsen an: Es sollte eine Treatmentförderung etabliert werden und alle Instrumente unter §3 sollten als Zuschuss vergeben werden.

§3.1. 1 Produzentische Arbeiten als förderfähig anerkennen

Wir halten es für wichtig, die Entwicklungskosten auf Seiten der Produzierenden als förderfähig anzuerkennen. Die Entwicklung von Stoffen würde so attraktiver, der Erfolgsdruck geringer und die Entwicklung von Personen und Themen vielfältiger. Das erhöht auch die Chancen auf Bundesebene.

Wir fordern folgende Änderung:

Richtlinie §3.1.1 Förderfähig sind ...
• Recherchen (nur als Fremdleistungen)
• Produktionsvorbereitende Arbeiten durch Produzent:in

§4 Produktionsförderung: Vertriebspläne an Projektgröße anpassen (auch Merkblatt 5.2)

Die im Produktionsantrag skizzierten Vertriebsaussichten eines Projektes müssen konkret auf das beantragte Projekt zugeschnitten sein dürfen. Nicht jedes Filmprojekt will, kann und muss eine „breite“ Öffentlichkeit erreichen.

Wir fordern folgende Änderung:

Richtlinie §4.1. ... Das Projekt muss sich durch eine besondere inhaltliche künstlerische und gestalterische und/oder programmliche Qualität auszeichnen und ein Verwertungskonzept aufweisen, das darauf ausgerichtet ist, eine breite dem Projekt angemessene Öffentlichkeit zu erreichen. ...

Merkblatt 5.2 Bei der Auswahl der Projekte findet zudem Berücksichtigung, ob: ...
4) das audiovisuelle Werk in deutscher Sprache im Inland aufgeführt/ ausgestrahlt oder als deutscher (Koproduktions-) Beitrag auf einem anerkannten internationalen Festival oder einer spezifischen Branchenveranstaltung präsentiert werden soll oder in sonstiger Weise (Internet-Streaming / überregional bedeutende Veranstaltung) einer größeren dem Projekt angemessenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll.

§5 Verleih, Vertrieb öffnen für frei entstandene Projekte. (auch Merkblatt 5.2)

Die Förderung nach §5 darf nicht auf bereits geförderte Projekte beschränkt bleiben. Vielmehr muss sie ausdrücklich geöffnet werden für Projekte aus Niedersachsen und Bremen, die mit anderen Förderungen oder auch ohne Fremdmittel finanziert wurden. Für eine Förderung darf ausschließlich die inhaltliche künstlerische und gestalterische Qualität des vorgelegten Filmes ausschlaggebend sein. Die ggf. niedrige Antragssumme eines Vertriebsprojektes darf nicht zu dessen Ausschluss führen.

Untertitel müssen auch ohne Zusage eines Festivals gefördert werden, damit eine internationale Auswertung überhaupt möglich ist. Ebenso muss die Herstellung von barrierefreien Fassungen auch nachträglich förderfähig sein.

Wir fordern folgende Ergänzung:

§5.1.… Darüber hinaus kann die Auswertung anderer als nach dieser Richtlinie geförderter Produktionen gefördert werden, wenn
▪ es sich um einen Film aus Niedersachsen und/oder Bremen handelt oder
▪ ein besonderes Verwertungskonzept in Bezug auf Niedersachsen und/oder Bremen vorgelegt wird.

ersatzlos streichen: Bei Antragstellung auf Förderung der Untertitelung hat der Antragsteller die Einladung eines renommierten internationalen Festivals oder einer renommierten internationalen Organisation vorzulegen.

einfügen: Untertitelung und Herstellung von barrierefreien Filmfassungen sind förderfähig.

§12 besondere Regelungen: Problemlösung zugunsten der Projekte

Viele Filmprojekte werden von mehreren Länderförderungen unterstützt und immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten, wenn Richtlinien und Förderinstrumente nicht untereinander abgestimmt sind. Solche Probleme müssen von den Förderinstitutionen selbst gelöst werden und dürfen nicht zum Problem der Antragstellenden werden. Da nicht alle Situationen vorhersehbar sind, sollte die Richtlinie daher absichern, dass eine ggf. notwendige Harmonisierung uneinheitlicher Richtlinien immer im Einverständnis mit dem und zugunsten des geförderten Projektes geschehen muss.

Wir fordern folgende Ergänzung:
§12.4.
Wird ein Filmprojekt von mehreren Filmförderungen gemeinsam finanziert, und entstehen dadurch Widersprüche zwischen den Richtlinien, so können einzelne Bestandteile dieser Richtlinie abgeändert werden, ohne dass dies die anderen Bestandteile betrifft. In solchen Fällen entscheidet die Geschäftsführung nach der Maßgabe, die beste Lösung für einen erfolgreichen Abschluss des betreffenden Projektes zu finden. Ggf. wird hierfür ein Beirat eingerichtet.

Die Forderung und Vorschläge wurden vom Filmbüro Bremen formuliert und spiegeln unsere Erfahrung aus der Kommunikation innerhalb der Branche wider.

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